Ratgeber
Export aus der Schweiz: Dokumente und Ablauf
Wer Waren aus der Schweiz exportiert, hat es mit zwei Zollverwaltungen zu tun: der Schweizer bei der Ausfuhr und jener des Ziellands bei der Einfuhr. Dazwischen stehen Dokumente, die über Mehrwertsteuer, Zollpräferenzen und Tempo an der Grenze entscheiden. Dieser Ratgeber zeigt, welche Unterlagen Unternehmen brauchen und wie der Ablauf funktioniert.

Die Ausfuhr im Überblick
Ein Export besteht aus zwei Seiten. In der Schweiz wird die Ware zur Ausfuhr angemeldet; das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dafür eine elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung aus. Im Zielland wird dieselbe Ware zur Einfuhr angemeldet – mit den dortigen Zöllen, Steuern und Vorschriften.
Auf Schweizer Seite fallen bei der Ausfuhr in der Regel keine Abgaben an. Wichtig sind vor allem die richtigen Dokumente: Sie sichern die Steuerbefreiung, ermöglichen Zollvorteile im Zielland und verhindern Verzögerungen.
| Dokument | Wozu | Wer erstellt es |
|---|---|---|
| Handelsrechnung | Warenwert, Beschreibung, Ursprung – Grundlage beider Verzollungen | Exporteur |
| Packliste | Inhalt, Gewichte, Anzahl Packstücke | Exporteur |
| Ausfuhrveranlagungsverfügung | Nachweis der Ausfuhr, auch für die Mehrwertsteuer | BAZG, nach Anmeldung durch Exporteur oder Spediteur |
| Ursprungsnachweis | Zollpräferenzen im Zielland (z. B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) | Exporteur; EUR.1 mit Bestätigung des Zolls |
| Transportdokumente | Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief | Spediteur oder Transporteur |
Der Ablauf Schritt für Schritt
So läuft ein typischer Export eines Schweizer Unternehmens ab.
- 01Ware und Ziel prüfen
Tarifnummer bestimmen (Tares, tares.ch), Empfänger und Zielland festhalten und prüfen, ob die Ware einer Exportkontrolle oder Sanktionen unterliegt.
- 02Lieferbedingungen vereinbaren
Mit dem Kunden die Incoterms festlegen: Wer transportiert, wer verzollt im Zielland, wer trägt die Einfuhrabgaben?
- 03Dokumente erstellen
Handelsrechnung, Packliste und – wo ein Freihandelsabkommen Vorteile bringt – den passenden Ursprungsnachweis vorbereiten.
- 04Ausfuhr anmelden
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über Passar, meist durch den Spediteur. Nach der Annahme stellt das BAZG die Ausfuhrveranlagungsverfügung aus.
- 05Transport und Grenzübertritt
Die Ware verlässt die Schweiz. Bei Transporten durch Drittländer läuft sie oft im Transitverfahren, das ebenfalls in Passar abgewickelt wird.
- 06Einfuhr im Zielland
Der Empfänger oder sein Zolldienstleister verzollt die Ware im Zielland. Dort fallen die jeweiligen Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer an.
- 07Nachweise ablegen
Ausfuhrveranlagungsverfügung, Rechnung und Transportbelege aufbewahren – sie belegen die steuerbefreite Lieferung gegenüber der ESTV.
Passar: das neue System für die Ausfuhr
Das BAZG ersetzt seine bisherigen Zollsysteme schrittweise durch das Warenverkehrssystem Passar. Transit und Ausfuhr werden bereits vollständig in Passar abgewickelt; e-dec Export wurde Ende 2025 abgelöst. Für wenige Sonderfälle gelten Übergangsregeln.
Für die meisten exportierenden Unternehmen ändert sich im Alltag wenig, wenn ein Spediteur die Anmeldung übernimmt. Wer selbst anmeldet, braucht einen Zugang zu Passar oder eine entsprechende Software.
Stand September 2026 – Details können sich ändern; massgeblich sind die Angaben des BAZG.
Mehrwertsteuer: steuerbefreit nur mit Ausfuhrnachweis
Lieferungen ins Ausland sind von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit (Art. 23 MWSTG), und zwar mit Anspruch auf Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt und dies nachgewiesen wird.
Der zentrale Nachweis ist die elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung des BAZG. Fehlt sie oder ein anderer gültiger Nachweis, muss die Lieferung im Inland versteuert werden. Über die Steuerbefreiung entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), nicht der Zoll.
- Ausfuhranmeldung auf das richtige Unternehmen lauten lassen.
- Rechnungsnummer und Warenwert zwischen Rechnung und Anmeldung abgleichen.
- Veranlagungsverfügungen systematisch ablegen und mit der Buchhaltung verknüpfen.
Ursprungsnachweis: Zollvorteile im Zielland
Die Schweiz hat zahlreiche Freihandelsabkommen, unter anderem mit der EU und über die EFTA mit weiteren Partnern. Erfüllt eine Ware die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens, kann sie im Zielland zu einem tieferen Zoll oder zollfrei eingeführt werden – aber nur mit gültigem Ursprungsnachweis.
Üblich sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Für die Ursprungserklärung gilt in vielen Abkommen eine Wertgrenze (häufig 6000 Euro); darüber braucht es eine EUR.1 oder den Status als ermächtigter Ausführer. Die genauen Regeln unterscheiden sich je nach Abkommen.
Der Ursprung ist nicht dasselbe wie «Swiss made» oder das Versandland. Massgeblich sind die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens – bei Unsicherheit lohnt sich eine Abklärung beim BAZG oder einem Zolldienstleister.
Exportkontrolle und Sanktionen
Bestimmte Güter dürfen nicht ohne Bewilligung exportiert werden. Dazu gehören Dual-Use-Güter, also Waren, die zivil und militärisch verwendet werden können, etwa gewisse Werkzeugmaschinen oder Elektronik. Sind sie in den Anhängen der Güterkontrollverordnung (GKV) aufgeführt, braucht es eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) – unabhängig vom Zielland. Gesuche werden elektronisch über das System ELIC gestellt.
Zusätzlich gilt es zu prüfen, ob das Zielland oder der Empfänger von Sanktionsmassnahmen der Schweiz betroffen ist. Diese Prüfung gehört vor jeden Vertragsabschluss, nicht erst vor den Versand.
Export in die EU: das Zielland mitdenken
Bei Lieferungen in die EU wird die Ware dort zur Einfuhr angemeldet; es fallen gegebenenfalls Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer des jeweiligen Landes an. Wer in der EU selbst als Anmelder auftritt, braucht eine EORI-Nummer. Unternehmen ohne Sitz in der EU beantragen sie im Mitgliedstaat, in dem sie erstmals zollrelevant tätig werden.
Wer die Einfuhrabgaben im Zielland trägt, legen die Incoterms fest. Bei DDP übernimmt der Verkäufer alles bis zur verzollten Lieferung – das ist für den Kunden bequem, für den Exporteur aber anspruchsvoll.
Wie ZETA beim Export unterstützt
Die ZETA GmbH aus Zürich ist im internationalen Handel sowie im Import und Export tätig. Wir organisieren Ausfuhren gemeinsam mit Spediteuren und Zolldienstleistern: Dokumente, Transport und die Abstimmung mit Kunden im Ausland.
Wir ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung, sorgen aber dafür, dass die Beteiligten zur richtigen Zeit die richtigen Unterlagen haben.
Häufige Fragen
Fallen beim Export aus der Schweiz Zölle an?
Auf Schweizer Seite in der Regel nicht. Zölle und Einfuhrsteuern erhebt das Zielland bei der Einfuhr – deren Höhe hängt von Ware, Ursprung und Abkommen ab.
Ist ein Export von der Mehrwertsteuer befreit?
Ja, Lieferungen ins Ausland sind steuerbefreit (Art. 23 MWSTG). Voraussetzung ist der Nachweis der Ausfuhr, in der Regel durch die elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung.
Wie wird die Ausfuhr angemeldet?
Elektronisch über das System Passar des BAZG. e-dec Export wurde Ende 2025 abgelöst. Meist übernimmt ein Spediteur die Anmeldung.
Brauche ich eine Bewilligung für den Export?
Nur für bestimmte Güter, etwa Dual-Use-Güter nach der Güterkontrollverordnung, oder wenn Sanktionen gelten. Zuständig ist das SECO.
Was ist eine EUR.1?
Eine Warenverkehrsbescheinigung, mit der der präferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen wird. Sie ermöglicht im Zielland Zollvorteile nach einem Freihandelsabkommen.



